Cargo Human Care

Cargo Human Care e.V. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Der Verein trägt den Namen Cargo Human Care.
    Der Sitz des Vereins ist Am Grünen Weg 1, 65451 Kelsterbach, Bundesrepublik Deutschland.
  • Der Verein soll unmittelbar nach seiner Gründung in das beim Amtsgericht Darmstadt geführte Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz "e.V".
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  • Der Zweck des Vereins dient der medizinischen Hilfe Not leidender Menschen in unterversorgten Regionen der Welt.
  • Dies soll erreicht werden durch:
    - medizinische Tätigkeit deutscher Ärzte vor Ort mit Unterstützung der logistischen Möglichkeiten
    der Lufthansa Cargo A.G. sowie
    - durch den Einsatz von Sach- und Geldspenden für die medizinische Vorsorge, Behandlung und Rehabilitation mittelloser, erkrankter Menschen und für die Schaffung und den Unterhalt von hygienischen Wohnheimen für unterversorgte Kinder und Jugendliche in Kooperation mit örtlichen karitativen Trägern sowie die Einrichtung und den Betrieb von Medizinstationen für kranke Menschen.
    - jedem Arzt werden die erforderlichen Auslagen, die ihm durch seine medizinische Tätigkeit vor Ort erwachsen, erstattet. Einen Anspruch auf Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit hat er nicht .
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
  • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften sowie Vereine werden.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte.
  • Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ohne Grundangabe ablehnen.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschließung.
  • Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres austreten, nachdem es drei Monate vorher schriftlich gekündigt hat.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als ein Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.
  • Wer gegen die Vereinszwecke handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. .
§ 4 Mitgliedsbeiträge
  • Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beiträge sind am 1. April eines Jahres fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, die auch über Beitragsbefreiungen und Zahlungsweise beschließt.
§ 5 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind:
    der Vorstand
    die Mitgliederversammlung
    das Kuratorium
§ 6 Der Vorstand
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind; näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. und den 2. Vorsitzenden - jeder einzeln handelnd – vertreten.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Mitgliedern, die je zur Hälfte Ärzte / Innen und Mitarbeiter / Innen der Lufthansa Cargo A.G. sein sollen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Verbot des §181 BGB befreit.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der übrige Vorstand mit Mehrheitsbeschluss eine Ersatzperson bestimmen, die das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den gesetzlichen Grundsätzen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschafts- und Jahresabschlussbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor.
  • Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
  • Der Verein hält jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab, deren Ort und Zeit vom Vorsitzenden bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung soll jeweils im April eines jeden Jahres stattfinden.
  • Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 2 Monaten einberufen werden.
  • Für Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedarf es ebenfalls der Unterstützung von 1/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  • Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich / per E-mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  • Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
  • In den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Zu Änderungen der Satzung ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Satzungsänderungen.
    - Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlussberichtes sowie des Berichtes- der Kassenprüfung,
    - Entlastung des Vorstandes,
    - Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    - Festsetzung des Jahresbeitrages,
    - Wahl des Vorsitzenden und des übrigen Vorstandes.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
  • Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  • Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von ¾ erforderlich.
  • Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
§ 8 Kuratorium
  • Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder bestimmt der Vorstand.
§ 9 Auflösung
  • Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
  • Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
  • Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  • Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
§ 10 Liquidation
  • Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden: jeder darf einzeln handeln.
  • Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Help Alliance (als juristische Person des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Rahmen des in dieser Satzung festgesetzten Zweckes des Vereins verwenden muss.
§ 11 Beschlussfassung am 23.04.2007
  • Die Mitglieder des Vereins in Gründung Cargo Human Care e.V. haben folgenden Beschluss gefasst:
    1. Vorsitzender Cpt. Fokko Doyen
    2. Vorsitzender Priv. Doz. Dr. Sven Sievers
Anhang

Cargo Human Care wurde 2005 von den Ärzten Dr. Klaus Döderlein und SR Dr. Jürgen Ziegler und den Lufthansa Kapitänen Rainer Agne und Fokko Doyen ins Leben gerufen. Das zunächst probeweise durchgeführte Projekt, Fachärzte, im Rahmen des geschäftsmäßigen Umlaufes der Lufthansa Cargo, von Frankfurt nach Nairobi zu befördern, um im dortigen Medical Centre, des SOS-Kinderdorfes, unentgeltlich mittellose, schwer kranke Patienten zu behandeln, entwickelte sich zum großen Erfolg; nicht nur was die Akzeptanz der Bevölkerung in den Slums um Buru Buru / Nairobi angeht, sondern insbesondere auch die Einsatzbereitschaft deutscher Ärzte betreffend. So ist Cargo Human Care heute in der Lage in regelmäßigen Abständen unterschiedliche fachärztliche Hilfe in einem unterversorgten Gebiet Nairobis anzubieten.
Die Grundidee, dass deutsche Ärzte, dank der Bereitstellung unentgeltlicher Passagen an Bord der Lufthansa Cargo Maschinen, medizinisch unversorgten Menschen in entlegenen Teilen der Welt helfen, soll nicht auf die zur Zeit versorgte Lokalisation beschränkt bleiben. Je nach Transportmöglichkeit und logistischer Unterstützung vor Ort sind auch andere Ziele vorgesehen.
Neben der tätigen ärztlichen Hilfe sorgt Cargo Human Care, wie z.B. im Waisenheim Mother Merci Home in Nairobi, auch durch direkte Finanzierung medizinischer Behandlung vor Ort mit Spendengeldern, in ausgewählten Kliniken (unter konsiliarischer Beteiligung deutscher Fachärzte), für lebensrettende operative Eingriffe.
§ 6, Abschnitt 3 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.08.07
Streichen des letzen Satzes „Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte eine(n) 1. und 2. Vorsitzende(n)“.
§ 10, Abschnitt 2 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.08.07
Nennen der Help-Alliance als Vermögensempfänger im Falle der Auflösung des Vereins.

§ 2, Abschnitt 2 b geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.06.08
Ergänzen zusätzlicher Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks. Neu hinzugefügt wurde: … und für die Schaffung und den Unterhalt von hygienischen Wohnheimen für unterversorgte Kinder und Jugendliche in Kooperation mit örtlichen karitativen Trägern sowie die Einrichtung und den Betrieb von Medizinstationen für kranke Menschen